Profil...
Unsere bundesweit tätige Kanzlei befasst sich vor allem mit dem Recht der elektronischen Medien, der Telekommunikation, dem IT- und Urheberrecht.
Zur Person des geschäftsführenden Gesellschafters...
Direktor der Landesmedienanstalt Saarland a.D, ehemaliger Richter, Lehrbeauftragter für Medienrecht am Europainstitut der Universität des Saarlandes.
Kanzlei Sosalla GmbH...
Unsere Kanzlei mit Sitz im Saarland bietet Ihre bewährten Leistungen seit Mitte 2007 in der Rechtsform einer GmbH an.
Für unsere heutigen und künftigen Mandanten hat sich nichts geändert. Nach wie vor steht die persönliche und individuelle Betreuung unserer Mandanten im Vordergrund - nach wie vor heißt es : "Hier kocht der Chef".
Gemeinschaftsmarken werden billiger
Kosteten Anmeldung und Eintragung einer europäischen Gemeinschaftsmarke bislang mindestens 1.600,--EUR, so reduzieren sich diese Gebühren bei neuen Anmeldungen praktisch ab sofort auf insgesamt 900,-- EUR (bei maximal drei Waren- oder Dienstleistungsklassen).
Das Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern (HABM) hat angekündigt, ab Mai 2009 die Anmeldegebühr leicht zu erhöhen, dafür aber die bisherige Eintragungsgebühr komplett zu streichen. Das Amt hatte schon seit längerem darauf hingewiesen, dass die bisherigen Gebühren aus der Sicht des Amtes deutlich reduziert werden könnten, sah sich wegen des rechtlichen Rahmens jedoch an einer entsprechenden Anpassung seiner Gebühren gehindert.
Ein unvollständiges Impressum ist ein beliebter Gund zur Abmahnung von Menschen und Unternehmen, die im Web präsent sind. Das war Anlass für das Bundesjustizministerium, einen Leitfaden zur Erfüllung der Impressumpflicht herauszugeben, der recht übersichtlich die unterschiedlichen Pflichtangaben erläutert. Der Leitfaden ist etwas versteckt, daher hier der Link. Wir haben unsere Mandanten bislang bereits routinemäßig auf mögliche Probleme aufmerksam gemacht. Der Leitfaden leistet nun wertvolle Unterstützung, wenn auch ohne Gewähr. Zumindest in speziellen Konstellationen wird unsere Beratung, für die wir einstehen, weiterhin sinnvoll sein.
File-Sharing(P2P): Post vom Anwalt - Besuch von der Polizei? Leider häufen sich in jüngster Zeit wieder einmal die Fälle, in denen uns Opfer von Abmahnwellen (z.B. Kanzlei Rasch im Auftrag diverser großer Labels oder der ein order andere Hersteller von Pornofilmen) um Rat fragen - nicht selten sind es Eltern, deren Nachwuchs allzu sorglos mit File-Sharing-Programmen umgegangen ist. Es muss nicht immer gleich die Polizei mit einer Durchsuchungsanordnung vor der Tür stehen, in aller Regel genügt schon der Brief einer einschlägigen Anwaltskanzlei, um den Puls zu beschleunigen. Die Rechtsprechung ist nach wie vor sehr uneinheitlich. Auch die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2007- AZ 11 W 58/07 -, wonach keine umfassende Überwachungspflicht des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Familienmitgliedern besteht, bietet bei genauer Betrachtung keinen Freibrief - wenn auch die differenzierte Argumentation des Gerichts hilfreich ist. Das gleiche Gericht hat am 01.7.08 (AZ: 11 U 52/07) auch entschieden, dass ein WLAN-Nutzer nicht unbeschränkt als Störer haftet, wenn Dritte seinen WLAN-Zugang missbrauchen. Andererseits hat das Landgericht München I (AZ: 7 O 16402/07) gerade entschieden, dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann eine Aufsichtsplicht haben, wenn sich das Kind besser am Computer zurecht findet als die Eltern. Es bleibt also bei einer nicht einfach zu beurteilenden, uneinheitlichen Rechtsprechung. Nach einem Blick in die zahlreichen Internet-Foren weiß man zumindest, dass man nicht alleine ist - wirklich hilfreich ist die dort verbreitete Kraftmeierei aber in den seltensten Fällen. Weil in Foren - vorsichtig formuliert - viele Halbwahrheiten zu finden sind, haben wir einige Hinweise aus unserer Praxis zusammen gestellt. mehr...
(Die hier erwähnten Entscheidungen des BGH können Sie unter bundesgerichtshof.de im Volltext nachlesen. Dazu geben Sie in der Rubrik "Entscheidungen" das Aktenzeichen ein)
ebay Mitgliedskonten
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 11. März 2009 - AZ: I ZR 114/06 - klargestellt, dass der Inhaber eines ebay-Kontos für Vertrags- oder Schutzrechtsverletzungen (z.B. Marken- oder Urheberrechte, aber auch für Produkte, die gar nicht erst geliefert werden) haftet, wenn er sein Mitgliedskonto nicht ordentlich gesichert hat. Nach Auffassung des BGH muss sich der Kontoinhaber in diesem Fall so behandeln lassen, als hätte er selbst gehandelt. (Der BGH spricht von einem eigenständigen "Zurechnungsgrund")
Im Ausgangsfall hat die Ehefrau des Kontoinhabers den Account ohne Wissen des Ehemannes genutzt, der die Zugansdaten offen in seinem Schreibtisch verwahrt hatte.
Nicht nur mit Blick auf diese Rechtsprechung sollte man die nach unserer Erfahrung wohl recht beliebten "Familienkonten" lieber vermeiden.
BGH bestätigt Einzelfallbetrachtung bei Satellitenschüsseln
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 10.Oktober 2007 - VIII ZR 260/06 - erneut mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, wann Vermieter eine Sat-Schüssel auf dem Balkon dulden müssen. In dem nun entschiedenen Fall hatten die Mieter darauf hingewiesen, dass sie als Angehörige des alevitischen Glaubens auf nur per Satellit zu empfangende Programme angewiesen seien.
Der BGH hat zwar die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Schüssel vom Balkon der Mieter zu entfernen sei, zugleich aber noch einmal deutlich gemacht, dass eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Grundrechte vorzunehmen sei. Dies gelte auch, wenn die Mieter sich nicht nur auf die Informations- sondern auch auf die Religionsfreiheit berufen.
Hier hat diesmal also der Mieter verloren - tatsächlich macht die Entscheidung vor allem deutlich, wie wichtig es ist, die relevanten Tatsachen schon in der ersten Instanz sorgfältig und vor allem punktgenau vorzutragen - gute Arbeit erhöht in solchen Fallkonstellationen die Chancen zu gewinnen erheblich, ganz gleich, ob als Mieter oder als Vermieter.
Satellitenschüssel in der Mietwohnung: BGH öffnet den Weg für differenzierte Beurteilung
Bestand bisher kaum Aussicht auf die Erlaubnis zur Nutzung einer Satellitenschüssel, wenn ein Kabelanschluss im Haus vorhanden war, könnte eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen Mietern die Möglichkeit eröffnen, dennoch eine Satellitenantenne zu nutzen.
Der BGH hält es mit Blick auf Art 5 I GG für möglich, dass die Interessen des Eigentümers dann hinter denen des Mieters zurückstehen, wenn die Aufstellung der Satellitenantenne weder mit einer Substanzverletzung des Eigentums noch mit einer nennenswerten ästhetischen Beeinträchtigung verbunden sind. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn die Antenne lose aufgestellt ist und z.B. im hinteren Bereich eines Balkons nahezu völlig "unsichtbar" ist.
Die Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als das Informationsinteresse des Mieters - anders als bisher - nicht pauschal in die erforderliche Abwägung einfließt, sondern der BGH die Umstände des Einzelfalles ganz konkret gewichtet und beurteilt wissen möchte.
Im konkreten Fall fehlten zur optischen Beeinträchtigung übrigens Feststellungen, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurück verwiesen wurde.
(VIII ZR 207/04 vom 16.05.2007, Pressemitteilung des BGH 59/2007)
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