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Heute ist der  04.09.2010 - 15:44 Uhr     Sie befinden sich hier:  Informationen -> Archiv



Unser Archiv...

BGH-Urteil kein Freibrief für unverlangte Werbung

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.Juli 2008 (AZ: I ZR 75/06 und I ZR 197/05) sind - anders als prominent in der Presse zu lesen - keineswegs ein Freibrief zur Zusendung unverlangter Werbe-Faxe und E-Mails. Der BGH hat vielmehr seine bisherige Linie weiter konkretisiert und die Grenzen solcher unaufgeforderter Sendungen sehr deutlich gezogen. Nur solche elektronische Post ist erlaubt, die sich auf das unmittelbare Geschäft des Empfängers bezieht: Einen Autohändler darf man nach Ansicht des BGH auch per E-Mail fragen, ob er Autos verkaufen möchte - nicht wirklich überraschend... (Übrigens hat die Pressemitteilung des BGH den Titel "Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail ") Was uns betrifft: Die Veröffentlichung unserer Komunikationsdaten bedeutet nicht, dass wir stillschweigend der Zusendung von Werbung per Fax oder E-Mail zustimmen. Allerdings freuen wir uns immer, wenn Sie uns fragen möchten, ob wir ein Mandat übernehmen!

 

 

"Metatags" als Unternehmenskennzeichen

 

Die Verwendung von Begriffen, die als fremde Unternehmenskennzeichen gelten, kann auch dann, wenn sie in sog. "Metatags" im Kopf von Webseiten versteckt sind, zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen. Wer mit fremden Kennzeichen Treffer von Suchmaschinen beeinflussen möchte, geht vor allem in solchen Fällen ein relativ hohes Risiko ein, i denen die Kennzeicheneigenschaft nicht ohne weiteres erkennbar ist, weil der entsprechende Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch weit verbreitet ist.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2006 - AZ: I ZR 183/03 - z.B. für den Namensbestandteil "Impuls" entschieden.

 

Die Entscheidung ist für den entschiedenen Fall dogmatisch konsequent, verführt aber in der Praxis offenbar den ein oder anderen zu einer problematisch weiten Interpretation. Abmahnungen, die diese Rechtsprechung aufgreifen und z.T. auf andere Fälle versteckter Suchbegriffe ausdehnen (z.B. Google AdWords), haben unsere Mandanten bereits erreicht und beschäftigen nun die Gerichte.

 

 

 

 

 

 

 

 

Netzbetreiber darf Kosten für Mehrwertdienste selbst geltend machen

 

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung vom 16.11.2006 - III ZR58/06 - klar gestellt, dass ein Teilnehmernetzbetreiber - z.B. die Telekom - Entgelte aus Mehrwertdiensten (z.B. 0900) als eigene Forderung geltend machen darf. Der Netzbetreiber muss sich aber entgegenhalten lassen, was auch dem eigentlichen Anbieter der Dienste gegenüber eingewandt werden könnte.

Der BGH fordert dazu zwar eine entsprechende Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Teilnehmer, lässt aber eine sehr pauschale Formulierung in den AGB des Netzbetreibers "gerade noch" genügen.

In der Praxis bedeutet dies, dass sich der Kunde in aller Regel unmittelbar mit dem Netzbetreiber auseinandersetzen muss, wenn er der Auffassung ist, die Rechnung sei ungerechtfertigt.

 

 

Anbieterkennzeichnung im Internet auch dann o.k., wenn erst nach zwei Klicks erreichbar

 

Der Bundesgerichtshof hat es in seiner Entscheidung I ZR 228/03 vom 20.Juli 2006 für ausreichend erachtet, wenn das nach § 6 TDG bzw. § 10 MDStV erforderliche Impressum nicht bereits auf der Startseite erreichbar ist, sondern erst nach Anklicken eines Links mit der Bezeichnung "Kontakt" und eines weiteren, dort enthaltenen Links "Impressum" eingesehen werden kann. Der BGH nimmt an, dass diese beiden Begriffe sich durchgesetzt haben und dem Nutzer bekannt sind.

Damit besteht in dieser bislang offenen Frage nunmehr Rechtssicherheit.

 

Die vollständige Entscheidung ist unter dem o.g. Aktenzeichen auf der Seite "Entscheidungen" des BGH veröffentlicht.

 

 

Steuerparadies St.Ingbert

 

Unser Kanzleisitz Sankt Ingbert will sich 2007 und erst recht ab 2008 als bundesweit wirtschaftlich ganz besonders attraktiver Standort präsentieren. Der Gewerbesteuer-Hebesatz soll - so die Planungen - bereits 2007 auf niedrige, wenn auch nicht spektakuläre, 360 Punkte und ab 2008 auf den bundesweiten Niedrigsatz von 270 Punkten herabgesetzt werden. Mit dieser bemerkenswerten Maßnahme will die wirtschaftlich ohnehin gesunde Mittelstadt St.Ingbert weitere Ansiedlungsanreize schaffen.

Damit bieten sich für Gewerbesteuerzahler lukrative Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung. In Verbindung mit den im Saarland recht niedrigen Infrastrukturkosten (preiswerte gewerbliche und private Immobilien und gut ausgebildetes, im Bundesvergleich preiswertes Personal) ergeben sich zudem interessante Standortperspektiven.

Sollten Sie an näheren Informationen oder verlässlichen Kontakten interessiert sein, sprechen Sie uns gerne an.

 

 

 

Link auf AGB genügt

 

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.Juni 2006 - I ZR 75/03 - klargestellt, dass es zur Einbeziehung von AGB in einen online angebahnten Vertrag genügt, wenn die AGB über einen gut sichtbaren Link erreichbar sind und ausgedruckt werden können. Ein Kunde, der Bestellungen im Internet aufgebe, sei mit der Praxis unterstrichener Links hinreichend vertraut, so dass der Anbieter davon ausgehen könne, dass der Kunde mit solchen Links ohne weiteres umgehen könne. Im konkreten Fall war der Link "AGB" in den Fließtext eingebaut und in üblicher Weise unterstrichen. Es ist also nicht nötig, dem Kunden die AGB "zwangsweise" im Volltext zu präsentieren.

 

Vorsicht bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH

 

GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, Beschlüsse grundsätzlich nur im Rahmen der von der Satzung vorgesehenen Verfahren zu fassen.

Der Bundesgerichtshof hat nun - Urteil vom 16. Januar 2006 AZ. II ZR 135/04 - entschieden, dass Beschlüsse im Wege der sogenannten "kombinierten Beschlussfassung" auch dann nichtig sind, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, sofern die Satzung ein solches Verfahren nicht ausdrücklich vorsieht.

Erleichterungen zur Beschlussfassung sollten daher auf jeden Fall bereits in der Satzung geregelt werden - andernfalls gilt: Formalien lieber einhalten, auch wenn alle dem bequemeren Weg zustimmen.

 

Disclaimer kann wirksam die räumliche Verbreitung eines Internet-Angebots einschränken

 

In seiner Entscheidung I ZR 24/03 vom 30.03.2006 hat der Bundesgerichtshof u.a. bestätigt, dass ein ernst gemeinter und im Tagesgeschäft umgesetzter Disclaimer geeignet ist, das Verbreitungsgebiet eines Web-Auftritts geografisch einzuschränken. Damit können z.B. nationale Vertriebsbeschränkungen bei bestimmten Produkten, etwa Arzneimitteln, auch bei internationalen Websites berücksichtigt werden. (Im konkreten Fall hatte die unterlegene Partei zwar einen solchen Disclaimer, hat jedoch gleichwohl Kunden in Deutschland beliefert und z.B. auch Preise in DM angegeben. Daraus hat der BGH - sicher nicht zu Unrecht - auf die fehlende Ernsthaftigkeit des Disclaimers geschlossen.)

 

 


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Letzte Änderung:  24.02.2010